1939
 


Einrichtungsplan für das Schuljahr 1939/1940

Der Stadtrat beschliesst:

Art.1 Während des Sommers 1940 eröffnet die Stadtverwaltung von Esch eine Waldschule mit zwei gemischten Klassen für die Kinder des 3.,4.u.6. Schuljahres.

Art.2 Die Waldschule wird in der eigens zu diesem Zweck erstellten Anlage eingerichtet.

Art.3 Die Schule wird vom 4.April bis zum 4. September 1940 an allen Wochentagen abgehalten.

Art.4 In die Waldschule werden schwächliche Kinder der Gemeinde Esch aufgenommen die aus dem 3.,4.u.5. Schuljähr ausgelesen werden und die bis Ende des Schuljahres 1941 primärschulpflichtig sind. Ihre Zahl ist festgelegt auf 36 Knaben und 36 Mädchen, insgesamt 72 Kinder. Kinder mit ansteckender Krankheit werden nicht aufgenommen.

Art.5 Die Schulärzte bezeichnen die zur Aufnahme in die Waldschule vorzumerkenden Kinder. Die Gemeinde und die beteiligten Gesellschaften nach Anhören des Waldschularztes bezeichnen unter den vorgeschlagenen Kindern die ihnen zustehende Anzahl der aufzunehmenden Kinder.

Art.6 Wenn Waldschulkinder nach Ablauf der ersten Hälfte der Schulzeit genügend gestärkt sein sollten, werden sie auf Vorschlag des Waldschularztes durch andere schwächliche Kinder ersetzt.

Art.7 Die Schulkommission der Stadt Esch wird den Schulbehörden eine Liste der die Waldschule besuchenden Kinder übermitteln. Während der Dauer der Waldschule sind diese Kinder vom Pflichtbesuch der Primärschulen entbunden. Nach Austritt aus der Waldschule kehren die Kinder in ihre entsprechenden Primärschulklassen zurück. Zu Beginn des neuen Schuljahres steigen sie gegebenenfalls in die unmittelbar höheren Schulklassen.

Art.8 Der Lehrplan der Waldschule begreift alle Unterrichtsfächer der Primärschule, schreibt jedoch nur die Behandlung der wichtigsten Lehrstoffe vor. Die Zahl der wöchentlichen Schulstunden ist auf 18 festgesetzt. Der Unterricht muss dem Gesundheitszustand der Kinder möglichst Rechnung tragen.

Art.9 Der Waldschularzt überwacht den Gesundheitszustand der Kinder. Er besichtigt die Waldschule regelmässig wenigstens zweimal je Woche und führt ein Krankenregister.Die Verpflegung der Kinder ist besonders seiner Aufsicht unterstellt.

Art.10 Die Verpflegung in der Schule ist unentgeltlich für alle Kinder.
Art.11 Die Waldschule unterliegt der Aufsicht der staatlichen und städtischen Behörden. Die Aufsicht über die wirtschaftlichen Belange führt eine gemäss Art.8 des Grundplans der Schule gebildete Kommission.

Art.12 Die zwei gemischten Klassen werden geleitet von den Lehrerinnen ............. unter Beihilfe der nicht geprüften Hilfslehrerin...........

Art.13 Die Waldschule feiert in den Pfingstferien bis Pfingstdienstag einschl. Alle 14 Tage haben die Lehrerinnen Recht auf einen freien Sonntag. Eine Lehrerin hat schulfrei am Dienstagnachmittag, die andere am Donnerstagnachmittag und die Hilfslehrerin am Freitagnachmittag.

Art.14 Die Ausgaben für die Schule werden geregelt gemäss den Bestimmungen des Grundplanes der Waldschule.

Art.15 Der Stundenplan für 1940 ist dieser Beratung beigefügt.

 


Ecole en Forêt " Holzemberg" Esch-sur-Alzette

Hauptsächliche Aufgaben der Verwalterin

1) Reinigen und Waschen der Waldschulgebäulichkeiten und zwar

Refektorium - täglich waschen
Liegehalle - täglich reinigen - einmal pro Woche waschen
Spielhalle - einmal pro Woche reinigen
Schulgebäude -jeden Tag reinigen- einmal pro Woche waschen
Waschraum - jeden Tag waschen
Duschraum - einmal pro Woche waschen
W.C. -jeden Tag waschen u. desinfizieren


2) Zubereitung und Auftragen der Mahlzeiten zu den festgesetzten Zeiten. Speisereste sollen soweit als möglich in den darauffolgenden Mahlzeiten verwendet werden.

3) Feststellung der Menge und Güte der Warenlieferungen. Minderwertige Waren bleiben zur Verfügung der Lieferanten. Jeder Sendung muß ein Lieferschein beigefügt sein.

4) Eintragen des Warenein - u. Ausgangs.

5) Waschen sämtlicher Küchentücher, Servietten, Schürzen, Badetücher, Bade-u. Turntrikots, Decken usw.

6) Aufstellung des Inventars und des Warenvorrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Fürsorgerin haben zu jeder Zeit Recht auf Kontrolle des Warenbestandes und der Haushaltsausstattung.
Die Listen der benötigten Lebensmittel und Neuanschaffungen sind der Fürsorgerin zu unterbreiten, die sich mit deren Bestellungen befaßt.

7) Bei längerer Abwesenheit sind die Hauptverantwortlichen der Waldschule zu benachrichtigen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Fürsorgerin haben zu jeder Zeit freien Zugang zu sämtlichen Räumen der Waldschule

 
Webmaster: Jean Blau